Die Regulierung eines Verkehrsunfalls ist heute ohne fachspezifische juristische Beratung nicht empfehlenswert. Der Geschädigte möchte zwar schnelle Hilfe, weiß aber in den meisten Fällen nicht, welche Schadenpositionen er in welcher Höhe ersetzt bekommen kann. Allein die Bestimmung der korrekten Abrechnung des reinen Fahrzeugschadens bereitet oft Schwierigkeiten. Neben dem Fahrzeugschaden können noch eine Vielzahl anderer Schadenpositionen in Betracht kommen, so dass der Geschädigte in dem Fall, dass er die Regulierung selbst in die Hand nimmt, damit schnell überfordert sein kann.
Die folgenden Informationen geben nur einen Überblick und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung:
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass derjenige, welcher schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt worden ist, einen Rechtsanwalt seiner Wahl mit der Schadensregulierung beauftragen kann -auf Kosten des gegnerischen Versicherers.
Der Geschädigte hat also die Wahl; er kann die Regulierung selbst vornehmen und damit in die Hand des hinter dem Unfallverursacher stehenden Haftpflichtversicherers geben, welcher naturgemäß daran interessiert ist, den Schaden so niedrig wie möglich zu halten -oder er kann einen Rechtsanwalt mit der Regulierung beauftragen.
Grundsätzlich ist daher die Beauftragung eines entsprechend fachlich spezialisierten Rechtsanwalts zur Durchführung der Schadenregulierung empfehlenswert, da nur nur im solchen Falle der Geschädigte eine vollständige Aufklärung und Beratung über sämtliche, ihm zustehenden Schadenpositionen erwarten kann
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung des Schadenumfangs, der Schadenhöhe, einer evt. Wertminderung, etc. zu beauftragen. Die Kosten für das Gutachten hat der Haftpflichtversicherer des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. Sofern jedoch von vornherein erkennbar eine Schadenhöhe von Ø 800,-€ nicht erreicht wird, empfiehlt sich zunächst den Schadennachweis in Form einer Reparaturkalkulation Ihrer Fachwerkstatt zu erbringen, da die Kosten für ein Gutachten bei einer solchen Schadenhöhe grundsätzlich nicht von der Versicherung übernommen werden.
Im Falle eines Reparaturschadens hat der Geschädigte die Wahl: Er kann sein verunfalltes Fahrzeug in einer Fachwerkstatt oder einer freien Werkstatt reparieren lassen; er kann auch selbst reparieren. Haftpflichtversicherer haben kein Recht, den Reparaturweg oder gar eine bestimmte Werkstatt vorzuschreiben. Der Geschädigte kann sein Fahrzeug auch unrepariert lassen, es unrepariert verkaufen oder in diesem Zustand (falls es verkehrs- und betriebssicher ist- weiter fahren. Hier gibt es unterschiedliche Abrechnungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Ergebnissen. Nur bei Einschaltung eines fachlich versierten Rechtsanwalts haben Sie die Gewähr, dass die für Sie wirtschaftlich interessanteste und rechtlich mögliche Abrechnungsvariante gewählt wird.
Für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls kann der Geschädigte grundsätzlich (Ausnahme bei sehr geringem Fahrbedarf) einen Mietwagen beanspruchen. Wegen zum Teil erheblicher Preisunterschiede ist der Geschädigte nach neuester Rechtsprechung verpflichtet, Preisvergleiche anzustellen und nicht gleich den relativ teuren sog. "Unfallersatztarif" anzunehmen. Hält sich der Geschädigte nicht daran, so kann es sein, dass er auf einem Großteil der ihm entstandenen Mietwagenkosten sitzenbleibt. Alternativ kann für die Dauer des schadenbedingten Fahrzeugausfalls Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden.
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, dann muss der gegnerische Haftpflichtversicherer die Kosten einer fachgerecht ausgeführten Reparatur tragen, wenn das Fahrzeug weiter genutzt wird. Läßt der Geschädigte sein Fahrzeug im Totalschadenfall nicht reparieren, oder führt er nur eine Not- oder Minderreparatur durch, hat er gem. aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes, wenn die Reparaturkosten niedriger als der Wiederbeschaffungswert sind und er das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter nutzt. Wenn jedoch das verunfallte Fahrzeug verkauft werden soll, dann darf dies zu dem Restwert veräußert werden, den der Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat. Dies jedenfalls solange, wie der gegnerische Haftpflichtversicherer noch kein höheres Kaufangebot übermittelt hat und die Annahme zumutbar ist. Zur Sicherheit empfiehlt sich im Verkaufsfalle ein korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug.
Der Geschädigte kann bei Anfall eine Vielzahl weiterer Schadenpositionen geltend machen. Hier sei beispielsweise bei Verletzung das Schmerzensgeld oder der Erwerbs- bzw. Verdienstausfallschaden erwähnt.
Auf der Spezialseite zum Verkehrsrecht von Rechtsanwalt RomanusSchlemm erhalten Sie weitere Informationen zur Unfallregulierung, zum Reparaturschaden, Totalschaden, Sachverständigengutachten und Nutzungsausfall oder Mietwagen
Sie hatten einen Verkehrsunfall, haben aber keine Zeit für einen Besprechungstermin? Kein Problem. Sie können uns ihre Unfallmeldung auch online übermitteln. Hier gehts zur Unfallregulierung online.
Setzen Sie sich mit uns in Verbindung!