Kostenhinweis

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Die Kosten eines Rechtsanwalts werden durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Hierbei wird zwischen Wertgebühren und Rahmengebühren unterschieden.

Die anwaltliche Kosten bemessen sich bei Wertgebühren nach dem Gegenstandswert gemäß § 13 RVG, welche vorwiegend in zivilrechtlichen Angelegenheiten zur Anwendung kommen. Die Höhe des Gegenstandswertes berechnet sich am in Geld ausgedrückten Wert des Streitgegenstandes gemäß § 2 Abs. I RVG. Die Gegenstandswerte, Gebührensätze und die Gebührenhöhe sind gesetzlich festgelegt.

Die Höhe der Kosten bestimmen sich nach der Gebührentabelle als Anlage zu § 13 RVG. Die jeweils angemessene Gebühr innerhalb der vorgegebenen Gebührenrahmen ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftragsgebers nach billigem Ermessen zu bestimmen nach § 14 Abs. 1 RVG. Zusätzlich kann ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei der Bemessung herangezogen werden.

Kosten der außergerichtliche Tätigkeit


Für eine außergerichtliche Beratung gibt es keine gesetzlichen Gebührenvorschriften (seit 2006), es soll auf eine Gebührenvereinbarung hingewirkt werden.

Wird keine Vereinbarung geschlossen, berechnen sich die Gebühren nach dem bürgerlichen Recht, also insbesondere nach § 612 BGB. Ist der Auftraggeber Verbraucher und ist keine Gebührenvereinbarung getroffen worden, betragen die Gebühren des Rechtsanwalts für die außergerichtliche Beratung und für die Erstattung von Gutachten maximal 250,00 €. Die Erstberatungsgebühr für einen Verbraucher ist auf maximal 190,00 € für das erste Beratungsgespräch beschränkt.

Die außergerichtliche Vertretung richtete sich nach der Gebührentabelle der Nrn. 2300 ff. VV RVG. Der hierfür zur Verfüg gestellte Rahmen ist zwscihen 0,5 bis 2,5 für die Geschäftsgebühr bemessen. Darüber hinaus gehende Gebühren werden nicht berechnet. Gemäß der Vorbemerkung zu Nr. 2300 VV RVG wird eine höhere Gebühr als 1,3 nur berechnet, wenn sich die Angelegenheit umfangreich oder schwierig darstellte.

Soweit eine außergerichtliche Einigung erziehlt werden kann beträgt die entstehnde Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 ff. VV RVG 1,5. Eine Einigung liegt vor, wenn durch das Mitwirken des Rechtsanwalts ein Vertrag geschlossen wird, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beigelegt wird.

Kosten einer gerichtliche Vertretung


Für den Fall einer gerichtlichen Vertretung fallen in der Regel eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr nach den Nrn. 3100 ff. VV RVG an. In der ersten Instanz des gerichtlichen Verfahrens beträgt die Verfahrensgebühr 1,3 und die Terminsgebühr 1,2, so dass mit einer 2,5 Gebühr zu rechnen ist.

Wird wiederum eine Einigung vor Gericht erziehlt, nachdem ein Rechtstreit anhängig geworden ist, beträgt die Einigungsgebühr 1,0.

Kosten bei Strafverfahren


Es entstehen immer die Grundgebühr für das erste Einarbeiten in den Sachverhalt, ferner jeweils eine Verfahrens und ggf. eine Terminsgebühr im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren.

Es ist weiterhin eine unterschiedliche Vergütung für Wahlanwälte und Pflichtverteidiger vorgesehen. Die Gebühr des Pflichtverteidigers beträgt 80 % der Mittelgebühr des Wahlverteidigers.

Kosten bei Bußgeldangelegenheiten


Für Bußgeldsachen enthält der Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses eigene Vorschriften. Sie sind den Vorschriften im Strafverfahren nachgebildet. Es entsteht also die Grundgebühr, die Gebühr für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren, die Gebühr für die Verteidigung vor Gericht sowie weitere Gebühren für Einzeltätigkeiten.

In den Straf- und Bußgeldsachen gelten die so genannten Betragsrahmengebühren. Hier steht dem Rechtsanwalt ein Gebührenrahmen zur Verfügung, aus dem er die Gebührenhöhe festlegt. Auch hier sind für die Höhe der Gebühren die Umstände (Umfang, Schwierigkeit, Einkommensverhältnisse etc.) der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen.

Auslagen


Neben den gesetzlichen Vorschriften sind Vereinbarungen möglich, die sich empfehlen können, wenn umfangreiche Anlagen kopiert werden müssen oder im Auftrage des Mandanten Reisen, beispielsweise zu Verhandlungsterminen, die in einem anderen Gerichtsbezirk oder Bundesland stattfinden, wahrgenommen werden.

Vergütungsvereinbarung


Anstelle der Gebühren des RVG können auch eine Vergütungsvereinbarung geschlossen werden nach § 4 RVG.

Rechtsschutzversicherung


Wenn Sie rechtschutzversichert sind, fragen Sie bei Ihrer Rechtschutzversicherung an, ob und inwieweit Ihnen Deckungsschutz für Ihr Anliegen gewährt wird. Bitte beachten Sie auch, ob Sie in Ihrem Rechtsschutzversicherungsvertrag einen Selbstbehalt vereinbart haben.

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe


Wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen, besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe (für eine außergerichtliche Beratung) bzw. Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe (für eine gerichtliche Vertretung) zu beantragen.

Den Antrag auf Beratungshilfe sollten Sie möglichst vor der Beratung stellen, da Sie für den Fall, dass Ihnen Beratungshilfe nicht gewährt wird, die Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen haben. Zuständig für den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe ist das Amtsgericht. Wird Ihnen die beantragte Beratungshilfe bewilligt, haben Sie lediglich die Beratungshilfegebühr in Höhe von 10,00 € nach Nr. 2500 VV RVG zu bezahlen.

Wird Ihnen in einem gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe gewährt, müssen Sie auf die Gerichtskosten und auf Ihre eigenen Rechtsanwaltskosten keine oder lediglich Teilzahlungen leisten.

Bitte beachten Sie aber, dass, sollte Ihnen die beantragte Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe nicht gewährt werden, Sie die Rechtsanwaltskosten selbst tragen müssen.

Sollten Sie Ihren Prozess verlieren, müssen Sie – auch wenn Ihnen Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe gewährt worden ist – die dem Gegner entstandenen Rechtsanwaltskosten tragen.

Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass es beim Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, wie auch bei anderen Gesetzen, Ausnahmeregelungen gibt. Es empfiehlt sich daher, sich vorab über die entstehenden Gebühren und ihre Höhe zu erkundigen.

Wie können wir Ihnen helfen?


Setzen Sie sich mit uns in Verbindung sollten Sie Fragen haben!

 

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