Mietrecht und WEG

BGH: Heizkosten nach Verbrauch berechnen

Mittwoch, den 01. Februar 2012 um 00:00 Uhr
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Urteil des BGH vom 1.2.2012 - VIII ZR 156/11 

Der Bundesgerichtshof verneint Zulässigkeit der Abrechnung nach dem Abflussprinzip im Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung

Herr Rechtsanwalt Ali-Simon Machdi vertrat die Klägerin in dem vom BGH entschiedenden Fall im Berufungsverfahren vor dem LG Frankfurt am Main. 

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Frage getroffen, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem sogenannten Abflussprinzip den Anforderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) entspricht.

Die Klägerin verlangt von den beklagten Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem sogenannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Die Parteien streiten – unter anderem – um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Das Berufungsgericht hat dies verneint, und angenommen, die Beklagten seien aus diesem Grund berechtigt, den auf sie entfallenden Heizkostenanteil gemäß § 12 HeizkostenV** um 15 % zu kürzen.

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konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung bei laufenden Geschäftsbeziehungen

Montag, den 05. Dezember 2011 um 00:00 Uhr
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altUrteil 27.09.2011, XI ZR 328/09

BGB § 133 B, § 684 Satz 2

Werden fortlaufend Forderungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen, so kommt eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung in Betracht, wenn sie sich innerhalb einer Schwankungsbreite von bereits zuvor genehmigten Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über- oder unterschreitet.


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BGH: kein abstrakter Sicherheitszuschlag auf die Betriebskosten

Mittwoch, den 09. November 2011 um 00:00 Uhr
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alt Kein abstrakter Sicherheitszuschlag auf die Betriebskosten

Die letzte Betriebskostenabrechnung ist Grundlage für eine Anpassung der Vorauszahlungen, hindert aber nicht die Berücksichtigung
anderer - bereits eingetretener oder noch eintretender - Umstände, von denen die im laufenden Jahr entstehenden Kosten voraussichtlich beeinflusst werden. Es ist jedoch kein Raum für einen "abstrakten" Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % auf die zuletzt abgerechneten Betriebskosten.

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Modernisierungsankündigung pauschal möglich

Donnerstag, den 29. September 2011 um 14:48 Uhr
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Sachverhalt:
Die Kläger sind Eigentümer eines Hauses, an welchem sie Balkone anbringen lassen wollen und verlangen die dafür erforderliche Duldung des Mieters. Sie kündigten dem Mieter stichwortartig die Baumaßnahmen und die voraussichtliche Mieterhöhung an. Der Mieter verweigerte den Zutritt zur Wohnung.
Entscheidung:
Der BGH stellte fest, dass nicht jede Einzelheit und Auswirkung der beabsichtigten Maßnahmen in der Ankündigung niedergeschrieben sein muss.

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