
Urteil des BGH vom 1.2.2012 - VIII ZR 156/11
Der Bundesgerichtshof verneint Zulässigkeit der Abrechnung nach dem Abflussprinzip im Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung
Herr Rechtsanwalt Ali-Simon Machdi vertrat die Klägerin in dem vom BGH entschiedenden Fall im Berufungsverfahren vor dem LG Frankfurt am Main.
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur
Frage getroffen, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem sogenannten
Abflussprinzip den Anforderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV)
entspricht.
Die Klägerin verlangt von den beklagten Mietern die
Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser
Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem
sogenannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum
geleisteten Zahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen
als entstandene Kosten berücksichtigt. Die Parteien streiten – unter
anderem – um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der
Heizkostenverordnung entspricht. Das Berufungsgericht hat dies verneint,
und angenommen, die Beklagten seien aus diesem Grund berechtigt, den
auf sie entfallenden Heizkostenanteil gemäß § 12 HeizkostenV** um 15 %
zu kürzen.