Ein Bauherr hat mit einem Bauunternehmen einen Vertrag über den Bau eines Ausbauhauses zum Preis von 93.529,- Euro geschlossen. Noch vor Baubeginn erklärte er den Rücktritt vom Vertrag. Das Bauunternehmen beanspruchte daraufhin Schadenersatz in Höhe von 15 % der vereinbarten Vergütung.
§ 8 Ziffer 1 des formularmäßigen Hausvertrages legte fest, dass das Bauunternehmen bei Kündigung durch den Bauherrn einen Pauschalbetrag von
15 % des Gesamtpreises als Ersatz für ihre Aufwendungen und ihren
entgangenen Gewinn (§ 649 BGB) verlangen kann, sofern nicht der Bauherr
nachweist, dass der Betrag, der der Unternehmerin hiernach zusteht,
wesentlich niedriger als die Pauschale von 15 % ist.